Resolution zum Grundstücksverkehrsgesetz
Eppelborn, 24.06.2001
Beim Erwerb von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ab einer bestimmten Größe haben im Saarland hauptberufliche Landwirte in der Regel Vorrang vor nebenberuflichen Landwirten.
Alle Veräußerungen von Grundstücken über 15 Ar unterliegen einer überprüfung.
Die Grundstücksveräußerungen laufen bei den Genehmigungsbehörden durch, werden dort von den Beauftragten des Präsidenten der Landwirtschaftskammer im Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz eingesehen und danach z.B. in der Rheinischen Bauernzeitung (Saarländisches Bauernblatt) unter „Mitteilungen aufgrund des Grundstücksverkehrsgesetzes, Grundstücksverkäufe - Grundstücksübertragungen" veröffentlicht.
Grundstücke über 15 Ar können in der Regel von einem nebenberuflichen Landwirt nicht erworben werden, wenn ein hauptberuflicher Landwirt daran Interesse zeigt.
In den anderen Bundesländern ist die Situation weitgehend ähnlich. In Bayern wurde letztes Jahr die Genehmigungsgrenze von 1 ha auf 2 ha angehoben, so dass Flächen unter 2 ha von jedermann erworben werden können (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt vom 31. März 2000).
Wir fordern die Regierung des Saarlandes auf, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, die genehmigungspflichtige Grundstücksgröße mindestens auf 1 ha anzuheben, damit nebenberuflich ambitionierte Landwirte mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit beginnen bzw. ihre Betriebe aufstocken können.
Den nebenberuflichen Landwirten muss das Recht eingeräumt werden, sich in unserer Gesellschaft zum eigenen und zum Wohl der Allgemeinheit entfalten zu können, insbesondere weil ohne die Landwirte im Nebenberuf die Kulturlandschaft nicht gepflegt und die Entwicklung des ländlichen Raumes nicht nachhaltig realisiert werden kann.