Landwirtschaftliches Bauen - Veranstaltung mit Prof. Dr. Hermann Seufert

Der VLN-Saar führte am 5. November im Hotel Gabriel in Riegelsberg eine Veranstaltung zum Bauen in der Landwirtschaft durch. Der Präsident des Verbandes Dr. Hans-Werner Wagner begrüßte bei der Eröffnung insbesondere den Präsidenten der Landwirtschaftskammer Richard Schreiner, den Geschäftsführer der Kammer Martin Schmeer und Dr. Ferdinand Ecker vom Umweltministerium. In einem Kurzreferat ging Dr. Alfred Hoffmann von der Landwirtschaftskammer auf das Thema "Privilegierung im Außenbereich" ein.

Der Hauptreferent Prof. Dr. Hermann Seufert vom Institut für Landtechnik der Justus-Liebig-Universität Gießen hatte seinem Vortrag den Titel "Rechtsfragen im landwirtschaftlichen Bauwesen: Planungsrecht - Umweltrecht" gegeben. Prof. Seufert wies zu Beginn seines Referats darauf hin, dass der sich ständig wandelnde Zeitgeist Markt, Politik und Wettbewerb durchdringe und somit auch das gesamte Umweltrecht durchziehe. Gemäß Ex-EU-Agrarkommissar Dr. Franz Fischler sollen zukünftig EU-Mittel nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie gesellschaftlichen Anforderungen entsprechen. "Die Gesellschaft gibt es aber so wenig wie die Landwirtschaft", so Prof. Seufert. Er tue sich schwer mit der so genannten Akzeptanz der Gesellschaft. Nur ein geringer Teil der Menschen sei an fundierten Informationen interessiert. Durch Ideologen verkomme ein Teil der Bevölkerung bis ins Totale.

Der Weg zur Baugenehmigung verlaufe prinzipiell über Standortsuche, Bauvoranfrage, Bauantrag zum Genehmigungsverfahren. Laut Baurecht würden die Privilegierungsvoraussetzungen geprüft, der Nachbarschutz berücksichtigt und im Immissionschutz zusätzlich der Vorsorgegedanke verfolgt. Problematisch werde es für den Bauherrn, wenn die öffentlichkeit mit einbezogen werde, so Prof. Seufert. Das zentrales Gesetz sei das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) mit Teil 1 (Allgemeine Vorschriften) und Teil 2 (Errichtung und Betrieb von Anlagen). Der zentrale Begriff bei der Genehmigung einer Anlage sei die "schädliche Umwelteinwirkung", im Sinne dieses Gesetzes "Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen". Aufgrund von Genehmigungsgrenzen sei eine Anlage genehmigungspflichtig oder nicht. Die Grenzen seien entweder nach Zahl der Tiere bzw. Plätze festgelegt oder nach GV und Fläche (50 GV und 2 GV/ha). Man unterscheide drei Begutachtungsverfahren: X-Verfahren, A-Verfahren und S-Verfahren. Bei der vereinfachten BImschG-Genehmigung werde die öffentlichkeit nicht beteiligt, dagegen beim Förmlichen Verfahren. Es bestehe dabei UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung)-Pflicht. Prof. Seufert sagte, er habe grundsätzlich nichts gegen das UVP-Gesetz, aber wenn die aufgebrachte Bevölkerung teilnehme, habe man so gut wie keine Chance für einen Bau. Bei der Umweltverträglichkeit werde unter anderem die ökologische Empfindlichkeit und die Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen berücksichtigt. Während die Vertreter der Landtechnik an der Universität mit schönen messbaren Größen arbeiten würden, arbeite man bei der UVP mit nicht messbaren. Jede Ablehnung sei so herzuleiten.

Seit Ende 2002 sei die TA (Technische Anleitung)-Luft in Kraft, deren Anforderungen für alle Anlagen gelten. Sie diene "dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen". Der Gesetzgeber sehe - wie erwähnt - in einer erheblichen Belästigung bereits eine schädliche Umwelteinwirkung. Was eine Belästigung sei, könne sich - so Prof. Seufert - bei jedem Menschen aber mehrmals am Tag ändern. Als Gutachter hätte man es da oft mit einem ziemlich subjektiven Problem zu tun. Bei der TA Luft seien auch die Vorbelastung und die Zusatzbelastung zu berücksichtigen. Bei Ammoniakemissionen müsse ein Mindestabstand zu Pflanzen und ökosystemen eingehalten werden. Auch Stickstoffoxide und Schwebstaub würden begutachtet. Bei einer Sonderfallprüfung werde untersucht, ob und inwieweit schädliche Bodenveränderungen vorliegen können, die durch Luftverunreinigungen verursacht werden.

Mit der Cross Compliance kämen weitere EU-Richtlinien wie die Wasserrahmenrichtlinie und EU-Verordnungen auf die Bauherren zu. Auch privatrechtliche Einwände gegen Bauvorhaben seien möglich. Manch ein neuer Nachbar habe einem Landwirt nach vollendetem Bau schon das Leben schwer gemacht. Die Probleme beim Bauen seien weniger die Gesetze als vielmehr die Menschen. Die Gesetzgebung sehe viele Ermessensspielräume vor. Man sei sehr abhängig von Institutionen und ämtern. Prof. Seufert: "Es ist die aktuelle Tendenz, dass Landwirtschaft nicht mehr Modethema ist." Und dies erfahre man.

Dr. Artur Dressler